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   VK Bund, 02.09.2005 - VK 2-57/05   

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https://dejure.org/2005,24097
VK Bund, 02.09.2005 - VK 2-57/05 (https://dejure.org/2005,24097)
VK Bund, Entscheidung vom 02.09.2005 - VK 2-57/05 (https://dejure.org/2005,24097)
VK Bund, Entscheidung vom 02. September 2005 - VK 2-57/05 (https://dejure.org/2005,24097)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergabe der Konzeption und Durchführung einer Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung (BaE / integratives Modell); Antragsbefugnis in einem vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren; Nichtbeachtung von Vergabevorschriften im Hinblick auf die ...

  • oeffentliche-auftraege.de PDF

    Feststellungsantrag: Feststellungsinteresse (abgelehnt für das Ziel einer günstigen Kostenentscheidung)

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Bundeskartellamt PDF

    Konzeption und Durchführung von Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung (BaE) - integratives Modell - nach § 241 Abs. 2 SGB und/oder § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 241 Abs. 2 SGB III - Nachprüfungsantrag zurückgewiesen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kein Feststellungsantrag ohne Feststellungsinteresse!

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.12.2003 - X ZB 14/03

    Kostentragung nach Erledigung des Verfahrens vor der Vergabekammer

    Auszug aus VK Bund, 02.09.2005 - VK 2-57/05
    Der Umstand, dass es bei Erledigung des Nachprüfungsverfahrens vor einer Sachentscheidung der Vergabekammer für die Kostenentscheidung auf die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags nicht ankommt (BGH, Beschluss v. 9. Dezember 2003, X ZB 14/03), kann kein eigenes Feststellungsinteresse begründen (2. Vergabekammer des Bundes, Beschluss v. 24. Mai 2004, VK 2 - 22/04).
  • OLG Frankfurt, 06.02.2003 - 11 Verg 3/02

    Kostenentscheidung im Vergabenachprüfungsverfahren: Erledigung des

    Auszug aus VK Bund, 02.09.2005 - VK 2-57/05
    Art, wobei die beantragte Feststellung geeignet sein muss, die Rechtsposition des Antragstellers in einem der genannten Bereiche zu verbessern und eine Beeinträchtigung seiner Rechte auszugleichen oder wenigstens zu mildern (OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 6. Februar 2003, 11 Verg 3/02).
  • BayObLG, 02.08.2001 - Verg 8/01

    Feststellungsverfahren nach Vertragsschluss

    Auszug aus VK Bund, 02.09.2005 - VK 2-57/05
    Sinn und Zweck des der Erledigung nachfolgenden Sekundärrechtsschutzes in Form des Fortsetzungsfeststellungsantrags gem. § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB ist es, bereits im Verfahren gewonnene Erkenntnisse zu erhalten und eine der Prozessökonomie wiedersprechende erneute Prüfung der Rechtsverletzung zu vermeiden (BayObLG, Beschluss v. 2.8.2001, Verg 8/01).
  • VK Bund, 24.05.2004 - VK 2-22/04

    Konzeption und Durchführung von Maßnahmen zur Eignungsfeststellung und

    Auszug aus VK Bund, 02.09.2005 - VK 2-57/05
    Der Umstand, dass es bei Erledigung des Nachprüfungsverfahrens vor einer Sachentscheidung der Vergabekammer für die Kostenentscheidung auf die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags nicht ankommt (BGH, Beschluss v. 9. Dezember 2003, X ZB 14/03), kann kein eigenes Feststellungsinteresse begründen (2. Vergabekammer des Bundes, Beschluss v. 24. Mai 2004, VK 2 - 22/04).
  • VK Bund, 14.02.2007 - VK 2-158/06

    Natur- und Betonwerksteinarbeiten

    Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn mit dem Feststellungsantrag allein deshalb eine Entscheidung in der Sache angestrebt wird, damit die Vergabekammer eine - für den Antragsteller günstige - Kostenentscheidung trifft (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Beschl. v. 2. März 2005 - Verg 70/04; Beschl. v. 23. März 2005 - Verg 77/04; 2. Vergabekammer des Bundes, Beschl. v. 24. Mai 2004 - VK 2 - 22/04; Beschl. v. 2. Juli 2004 - VK 2 - 28/04; Beschl. v. 2. September 2005 - VK 2 - 57/05).

    Der Umstand, dass es bei Erledigung des Nachprüfungsverfahrens vor einer Sachentscheidung der Vergabekammer für die Kostenentscheidung auf die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags nicht ankommt (BGH, Beschl. v. 9. Dezember 2003 - X ZB 14/03), kann kein eigenes Feststellungsinteresse begründen (2. Vergabekammer des Bundes, Beschl. v. 24. Mai 2004, VK 2 - 22/04; Beschl. v. 2. September 2005 - VK 2 - 57/05).

    Die Kosten des Vergabenachprüfungsverfahrens als solche stellen nach der Kostenregelung des § 128 GWB keinen eigenen Schaden dar (vgl. 2. Vergabekammer des Bundes, Beschl. v. 2. September 2005 - VK 2 - 57/05; Maier in Kulartz/Kus/Portz, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 2006), denn für die Kostenentscheidung kommt es nach der Rechtsprechung des BGH auf die Erfolgsaussichten des Verfahrens und ein etwaiges Verschulden der Vergabestelle nicht an.

  • VK Sachsen, 26.10.2009 - 1/SVK/016-08

    Feststellungsinteresse für Rechtsanwaltsgebühren

    Diese Rechtsauffassung deckt sich auch mit der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung, die davon ausgeht, dass es nicht ausreichend ist, wenn mit dem Feststellungsantrag eine Entscheidung in der Sache allein zu dem Zweck angestrebt wird, dass oder damit die Vergabekammer eine - für den Antragsteller günstige - Kostenentscheidung trifft (vgl. etwa OLG Düsseldorf, B. v. 2. März 2005 - Verg 70/04; B. v. 23. März 2005 - Verg 77/04; 2. VK Bund, B. v. 24. Mai 2004 - VK 2 - 22/04; B. v. 2. Juli 2004 - VK 2 - 28/04; B. v. 2. September 2005 - VK 2 - 57/05).

    Der Umstand, dass es bei Erledigung des Nachprüfungsverfahrens vor einer Sachentscheidung der Vergabekammer für die Kostenentscheidung auf die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags nicht ankommt (so BGH, B. v. 9. Dezember 2003 - X ZB 14/03), kann kein eigenes Feststellungsinteresse begründen (VK Sachsen, B. v. 17.01.2007 - 1/SVK/002-05; 2. VK Bund, B.v.. 14.02.2007 - VK 2 - 158/06; 2.09.2005 - VK 2 - 57/05; 24. Mai 2004 - VK 2 - 22/04).

  • VK Bund, 21.05.2008 - VK 2-40/08

    Verhandlungsverfahren ohne vorherige öffentliche Bekanntmachung betreffend die

    a) Nicht ausreichend ist es allerdings, wenn mit dem Feststellungsantrag eine Entscheidung in der Sache allein zu dem Zweck angestrebt wird, damit die Vergabekammer eine - für den Antragsteller günstige - Kostenentscheidung trifft (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Beschl. v. 2. März 2005 - Verg 70/04; Beschl. v. 23. März 2005 - Verg 77/04; 2. Vergabekammer des Bundes, Beschl. v. 24. Mai 2004 - VK 2 - 22/04; Beschl. v. 2. Juli 2004 - VK 2 - 28/04; Beschl. v. 2. September 2005 - VK 2 - 57/05).

    Der Umstand, dass es bei Erledigung des Nachprüfungsverfahrens vor einer Sachentscheidung der Vergabekammer für die Kostenentscheidung auf die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags nicht ankommt (so BGH, Beschl. v. 9. Dezember 2003 - X ZB 14/03), kann kein eigenes Feststellungsinteresse begründen (2. Vergabekammer des Bundes, Beschlüsse v. 14. Februar 2007 - VK 2 - 158/06; 2. September 2005 - VK 2 - 57/05; 24. Mai 2004 - VK 2 - 22/04; Maier in Kulartz/Kus/Portz, Kommentar zum GWB- Vergaberecht, § 114, Rn. 57).

  • VK Schleswig-Holstein, 04.02.2008 - VK-SH 28/07

    Aufhebung einer Aufhebungsentscheidung: Zulässigkeit des Antrags

    Sinn und Zweck des § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB ist es, bereits im Verfahren gewonnene Erkenntnisse zu erhalten und eine der Prozessökonomie widersprechende erneute Prüfung derselben Sach- und Rechtslage zu vermeiden (BayObLG, B. v. 02.08.2001 - Verg 8/01; OLG Düsseldorf, B. v. 28.04.2004 - Verg 8/04; erkennende Kammer, B. v. 02.02.2005 - VK-SH 1/05; 2. VK Bund, B. v. 02.09.2005 - VK 2-57/05; B. v. 08.06.2005 - VK 2- 48/05; VK Südbayern, B. v. 17.08.2004 - 20-04/04).
  • VK Mecklenburg-Vorpommern, 23.03.2007 - 2 VK 5/06

    Schadensersatzanspruch aus vorvertraglichem Vertrauensverhältnis im Rahmen eines

    Die Kostenregelung in § 128 Abs. 2 Satz 2 GWB in Verbindung mit § 13 VwKostG, nach der Kostenschuldner des Nachprüfungsverfahrens derjenige ist, der durch Stellung eines Nachprüfungsantrags das Verfahren in Gang gesetzt hat, führt nicht zu einem Ausschluss effektiven Rechtsschutzes im Nachprüfverfahren (1. VK Brandenburg, Beschluss vom 09.09.2005, Az.: VK 33/05; 2. VK Bund, Beschluss vom 02.09.2005, Az.: VK 2-57/05; Beschluss vom 29.12.2004, Az.: VK 2-136/03; Beschluss vom 16.02.2004, Az.: VK 2-22/04; im Ergebnis ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.2005, Az.: Verg 77/04; Beschluss vom 02.03.2005, Az.: Verg 70/04).
  • VK Schleswig-Holstein, 25.01.2012 - VK-SH 24/11

    Feststellungsantrag: Welche Anforderungen an die Wiederholungsgefahr?

    Sinn und Zweck des § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB ist es, bereits im Verfahren gewonnene Erkenntnisse zu erhalten und eine der Prozessökonomie widersprechende erneute Prüfung derselben Sach- und Rechtslage zu vermeiden (BayObLG, Beschluss vom 02.08.2001 - Verg 8/01; OLG Düsseldorf, Beschluss vom28.04.2004 - Verg 8/04; erkennende Kammer, Beschluss vom 02.02.2005 - VK-SH 1/05; 2. VK Bund, Beschluss vom 02.09.2005 - VK 2-57/05; Beschluss vom 08.06.2005 - VK 2-48/05; VK Südbayern, Beschluss vom 17.08.2004 - 20-04/04).
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